Die neue Rechtslage
In den letzten Jahren wurden zunehmend Diskussionen über den Einsatz von Schalldämpfern bei der Jagd laut. Obwohl in manchen Ländern längst üblich, waren Schalldämpfer bei der Jagd in Österreich bis vor kurzer Zeit weitgehend verpönt. Bei dieser Thematik waren sich ausnahmsweise sogar Jäger und Jagdgegner/Tierschützer einig: Während die einen die Auffassung vertreten haben, dass der Einsatz von Schalldämpfern bei der Jagd unwaidmännisch sei, haben die anderen vermeint, der Schalldämpfer verfolge nur den Zweck, noch mehr Tiere „abknallen“ zu können – eine ebenso unrichtige wie auch perverse Auffassung, die aber, marktschreierisch vorgebracht, gut geeignet ist, weitere Spendengelder zu lukrieren.
Ich persönlich habe den Einsatz von Schalldämpfern bei der Jagd bis vor kurzer Zeit ebenfalls abgelehnt, habe mich bei zwei Auslandsjagden mit Leihwaffen in Ländern, wo Schalldämpfer üblicherweise verwendet werden, aber doch davon überzeugen lassen, dass der Schalldämpfer gewisse Vorteile (Gehörschutz, weniger Beunruhigung, …) mit sich bringt, sodass man zumindest eingefleischte Vorurteile über Bord werfen und sich der Diskussion stellen sollte.
Die gegenständliche Abhandlung soll jedoch weder Argumente für, noch gegen den Einsatz von Schalldämpfern, sondern die neue rechtliche Situation aufzeigen.
Medizinische Indikation:
In Gang gesetzt wurde die „Schalldämpferdiskussion“ im Wesentlichen aus medizinischen Gründen. War es in der Vergangenheit geradezu verpönt, mit einem Gehörschutz zu jagen, ja wurde man bei Gesellschaftsjagden sogar belächelt, wenn man mit einem Gehörschutz aufgetreten ist, finden sich in der Fachliteratur in den letzten Jahren immer mehr Befürworter, die einen Schutz des Gehörs bei der Jagd fordern.
Medizinisch spielt der Lärm bei der Schussabgabe eine ganz wesentliche Rolle:
Die Schallwellen des durch den Schuss verursachten Lärms gelangen über den Gehörgang und das Mittelohr zum Innenohr, wo sich die eigentlichen Sinneszellen, die sogenannten Haarzellen, befinden. Diese wiederum können durch eine chronische Lärmbelästigung oder ein Knalltrauma geschädigt werden, wobei der jagdliche Schuss prinzipiell ein solches Knalltrauma bewirkt. Dabei kommt es durch die Impuls-Schallbelastung mit Intensitäten über 150dB(A)und Schalldruckspitzen unter 3 Millisekunden zu direkten irreversiblen, mechanischen Schädigungen der Haarzellen. Typischerweise führt dies zu einer Innenohrschwerhörigkeit oft kombiniert mit einem Ohrgeräusch, dem sogenannten Tinnitus. Im schlimmsten Fall kann es sogar zu einer akuten Ertaubung kommen.
Abgesehen vom Knalltrauma entwickelt sich im Lauf der Zeit bei permanenter Jagdausübung vor allem eine fortschreitende Schwerhörigkeit im Hochtonbereich bedingt durch einen sogenannten summarischen Effekt.
Hauptproblem dabei ist, dass die einmal entstandenen Hörschäden irreversibel sind und nur durch ein Hörgerät ausgeglichen werden können.
Dass die Schwerhörigkeit vieler Jäger, die bei dynamischen Jagden, wie Treibjagden, wo die Kontaktaufnahme mit den Nachbarschützen unabdingbar ist, problematisch und durchaus allgegenwärtig ist, ist ohnehin allgemein bekannt.
Kann sich der Jäger dagegen bei einiger Disziplin noch mit einem – nicht immer sehr handlichen – Gehörschutz helfen, gibt es keine vergleichbaren Schutzvorrichtungen für unsere vierbeinigen Jagdgefährten, unsere Jagdhunde, deren Schwerhörigkeit nicht nur im fortgeschrittenen Alter, sondern oft schon viel früher ebenfalls auf den Schussknall zurückzuführen ist.
Die Funktion des Schalldämpfers:
Mithilfe eines Schalldämpfers kann der Mündungsknall, der bei der Abgabe eines Schusses durch ein explosionsartiges Entweichen der Gase aus der Luftmündung entsteht, wesentlich, nämlich um etwa 35dB(A), reduziert werden.
Entgegen landläufiger Meinung, die oft dazu geführt hat, dass der Schalldämpfer wegen vermeintlicher Erleichterungen von Wilderei abgelehnt wurde, ist also sehr wohl selbst bei Verwendung eines Schalldämpfers ein Schussknall zu vernehmen, der allerdings die Schmerzgrenze im Gehör deutlich verringert und selbst bei der Verwendung großkalibriger Patronen unter 130dB(A) reduziert werden kann.
In der Praxis kann der vernommene Schussknall mit jenem bei der Verwendung einer Kleinkaliberpatrone verglichen werden.
Praktische Erfahrungen bei der Jagdausübung:
Praktische Erfahrungen mit dem Schalldämpfereinsatz bei der Jagdausübung gibt es vor allem von Berufsjägern und Jagdschutzorganen in Vorarlberg zu berichten, denen im Jagdjahr 2013/14 aufgrund des massiven Auftretens von TBC bei Rotwild eine befristete Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Schalldämpfern ermöglicht wurde.
Die Reaktionen waren dabei durchwegs positiver Natur:
Neben der erwähnten Reduzierung des Knalllautes wurde vor allem die erschwerte Ortung der Knallherkunft gerade in Gebirgsrevieren, wo Kugelschüsse auf Gegenhängen einen gewaltigen Lärm verursachen und selbst bei nicht unmittelbar bejagten Tieren für Fluchtreaktionen sorgen, als großer Vorteil betrachtet.
Im Gegensatz zu weitverbreiteten Meinungen wurde allerdings darauf hingewiesen, dass die bejagten Stücke eines Rudels die vorhandenen Knalllaute keineswegs reaktionslos hinnehmen, sondern sehr wohl durch Fluchtverhalten reagieren. Durch die erwähnten Orientierungsschwierigkeiten des Wildes kann die Abschusseffizienz durchaus gesteigert werden. Neben der Verringerung des Rückstoßes und einer besseren Schussleistung mangels„Muckens“ wurde vor allem auch die Schonung des Gehörs für den Hund als Vorteil angegeben.
Als nachteilig werden die Gewichtszunahme, die Verlängerung der Lauflänge, die damit verbundene Beeinträchtigung der Waffenführigkeit sowie angeblich geringe Tauglichkeit für weitere Schüsse betrachtet.
Im Ergebnis wurde der Einsatz von Schalldämpfern jedoch überwiegend befürwortet und vor allem in Revieren mit hohen Abschusszahlen empfohlen.
Die Lernfähigkeit, vor allem des Rotwildes, sollte bei alledem jedoch nicht unterschätzt werden (siehe dazu Hubert Schatz in Vorarlberger Jagd).
Die neue Rechtslage:
Während in Deutschland unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Landesjagdgesetzen bestehen und etwa in Bayern die Landesregierung angeordnet hat, dass alle Anträge auf den Erwerb und die Ausübung der Jagd mit Schalldämpfer zu genehmigen sind, hat der Schalldämpfer in Österreich bislang gem. § 17 Waffengesetz als verbotene Waffe gegolten.
Zu einer ersten Aufweichung ist es nunmehr mit Wirkung per 01.01.2017 gekommen.
Nachdem es sich beim Waffengesetz um ein Bundesgesetz handelt, gelten die nunmehr normierten Ausnahmebestimmungen demzufolge bundesweit in ganz Österreich.
- 17 Abs 3a WaffenG:
„Soferne ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass
- er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und
- die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – AschG,
BGBL I. Nr. 450/1994 oder im Landarbeitsgesetz – LAG,
BGBL Nr. 287/1984, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,
kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist den Arbeitnehmern des Arbeitsgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekanntzugeben“
so der schnöde Gesetzestext.
Entgegen zahlreichen Medienberichten, die bereits die uneingeschränkte Verwendung von Schalldämpfern verkündet haben, bedeutet dies, dass die Verwendung von Schalldämpfern nur einem ganz kleinen Personenkreis und auch das nur über eine ausdrückliche behördliche Bewilligung erlaubt ist.
- Zunächst muss die betreffende Person eine hauptberufliche Beschäftigungausüben, also etwa Berufsjäger sein, zu deren Verpflichtung es gehört, Wild und Schädlinge (dieser Begriff wirkt wohl höchst befremdlich) zu erlegen;
- die verwendete Vorrichtung, also der Schalldämpfer, muss zur Dämpfung des Schussknalls zweckmäßigsein, was bei geeigneten Geräten ohnehin zu befürworten ist und
- der Schalldämpfer muss im Rahmen der Berufsausübung geboten sein.
Mit anderen Worten wird man künftig etwa einem Berufsjäger die Bewilligung zur Verwendung von Schalldämpfern erteilen müssen, zumal diesfalls die oben genannten drei Voraussetzungen jedenfalls zutreffen. Für den „normalen“ Jäger oder aber auch ein Jagdschutzorgan, das nicht gleichzeitig Berufsjäger ist, gilt diese Ausnahmebestimmung also nicht. Bemerkenswert erscheint allerdings, dass den Antrag bei der Behörde der Arbeitgebereinbringen muss, also der Berufsjäger selbst nicht antragslegitimiert, sondern insoweit auf das „Wohlwollen“ seines Dienstgebers angewiesen ist. Getragen ist diese Bestimmung eindeutig von Arbeitnehmerschutzgedanken – deshalb wohl auch die Einschränkungen und deshalb auch der Verweis auf die beiden Schutzgesetze. Politischer Hintergrund ist sicherlich jener, dass sich die Ausnahmeregelung mit Arbeitnehmerschutzbestimmungen leichter erklären hat lassen denn mit jagdlichen Überlegungen (jagdliche Gedanken lassen sich scheinbar in der Politik und in der Gesetzgebung nicht so gut verkaufen!).
Ganz deutlich zum Ausdruck kommt dies auch bei der Regierungsvorlage des Gesetzesentwurfes, die explizit das höchstmögliche Maß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz als einzigen Grund für die Ausnahmebestimmung erwähnt.
Man unterliegt also ganz sicher einem Irrglauben, wenn man vermeint, mit der Gesetzesnovelle wird künftig allen Jägern Tür und Tor zur Verwendung von Schalldämpfern geöffnet.
In der Regierungsvorlage wird aber auch unmissverständlich erläutert, wie sich der Gesetzesgeber die praktische Handhabung vorstellt:
- Der Arbeitgeber muss einen Nachweisdafür erbringen, dass der Arbeitnehmer, der zum Abschuss von Wild verpflichtet ist, bei ihm hauptberuflich beschäftigt ist;
- Ebenso muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Verwendung des Schalldämpfers zur Dämpfung des Schussknalles und zur Vorbeugung von Gehörschädenaus arbeitnehmerschutz-rechtlichen Gründen geboten ist;
- Die Behörde setzt die Anzahl der Schalldämpferfest, die vom Arbeitgeber erworben und besessen werden dürfen, wobei diese wiederum von der Anzahl der hauptberuflich beschäftigten Jäger abhängt;
- Nach vorliegender Genehmigung dürfen die hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmer (Jäger) Schalldämpfer verwenden, aber nur in einer solchen Anzahl, als Bewilligungen vorliegen.
- Ändert sich die gewünschte Anzahl der verwendeten Schalldämpfer ist ein neuer Antrag einzubringen.
- Legitimiert und verantwortlichist im Ergebnis also der Arbeitgeber und nicht der Berufsjäger als solcher, die Bewilligung richtet sich also ebenfalls an den Arbeitgeber, während den Arbeitnehmern der Besitz und das Führen von Schalldämpfern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd – allerdings nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses – erlaubt ist. Wird ein solcher Arbeitnehmer bei der Jagd betreten, müssen Arbeitgeber bzw. Waffenbehörde bestätigen, dass eine Berechtigung des Arbeitgebers zum Besitz von Schalldämpfern vorliegt.
- Hinzu kommt, dass die Behörde die Bewilligung zur Verwendung von Schalldämpfern auch nur befristeterteilen und diese mit Auflagen versehen kann.
Ob oder unter welchen Umständen eine Befristung vorgesehen wird, erwähnt der Gesetzgeber nicht. Hier wird erst die Praxis weisen, obdie Behörden dazu tendieren, die Bewilligungen befristet oder unbefristet auszustellen.
Sehr wohl äußert sich die Regierungsvorlage allerdings zu möglichen Auflagen, etwa die Verwahrung der Schalldämpfer, um die Nachvollziehbarkeit für die Behörde gewährleisten zu können, welche Arbeitnehmer tatsächlich die Vorrichtung verwenden dürfen.
Wenn auch nicht ausdrücklich normiert, kann es in der Praxis also durchaus denkbar sein, dass die Behörde den Arbeitgeber verpflichtet, die Schalldämpfer aufzubewahren, für eine sorgfältige und sichere Aufbewahrung zu sorgen und dem Berufsjäger im Einzelbedarf den Schalldämpfer auszufolgen.
Ob solche Auflagen praktikabel sind, wird sich erst herausstellen.
Ich meine, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitgeber sehr wohl auch berechtigt ist, dem Berufsjäger den Schalldämpfer zu überlassen, erlaubt das Gesetz ja auch den Besitz dem Arbeitnehmer, wobei hier aber wohl die Weisung zu erteilen sein wird, den Schalldämpfer nur im Zuge der betrieblichen Jagdausübung zu verwenden.
Diesfalls wird den Arbeitgeber aber wohl die Verpflichtung treffen, dafür Sorge zu tragen, dass der Schalldämpfer wieder in seine Gewahrsame gelangt, soferne das Dienstverhältnis beendet wird oder die mangelnde Zuverlässigkeit seines Arbeitnehmers nicht mehr gegeben ist.
In Ermangelung entsprechender Sonderbestimmungen ist der Antrag durch den Arbeitgeber bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, etc.) einzubringen.
Wie die Behörde mit derartigen Anträgen umgeht, wird die Praxis zeigen.
Ausblick:
Wenn es auch durch eine Vielzahl von Interessensvereinigungen Bestrebungen und Forderungen, ähnlich wie in vielen deutschen Bundesländern (zuletzt etwa in Niedersachsen) gibt, eine gänzliche Aufhebung des Verbotes für Schalldämpfer zu erreichen, haben derartige Hoffnungen meines Erachtens durch die gegenständliche Gesetzesnovelle doch einen deutlichen Dämpfer erlitten.
Alleine die sehr restriktiv normierten Ausnahmebestimmungen, vor allem aber die Begründung in der Regierungsvorlage lassen den Schluss zu, dass der Gesetzgeber an eine generelle Zulassung von Schalldämpfern bei der Jagd in naher Zukunft sicher nicht denkt und es vor allem auch politisch nicht bequem zu sein scheint, Gesetzesänderungen mit jagdlichen Interessenslagen zu argumentieren; eine wahrlich traurige Entwicklung, bedenkt man, dass – scheinbar häufig nur, um Stimmen zu gewinnen – Forderungen von radikalen und militanten, Jagdgegnern, oft sehr rasch Gehör geschenkt wird (siehe Gatterjagd, siehe Kupierverbot, siehe Tätowierverbot, Stellungnahmen des VGT zum BgldJagdG!!! etc. etc. etc.), während dem Kulturgut Jagd, dem gerade in einem Land wie Österreich seit Jahrhunderten große Bedeutung zugekommen ist, kaum mehr Gehör geschenkt wird.
Hier liegt es sicherlich auch an den Interessensvertretungen der Jäger und Grundeigentümer Flagge zu zeigen und nicht nur immer aus der Defensive zu reagieren (wo es oft zu spät ist).
Zusammenfassung:
Mit der am 01.01.2017 in Kraft getretene Novelle des Waffengesetzes gibt es folgende Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Schalldämpfern bei der Jagdausübung:
- Einbringung eines Antrages des Arbeitgebersbei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe einer bestimmten Anzahl von Schalldämpfern;
- Erbringung des Nachweises, dass Arbeitnehmer hauptberuflichbeschäftigt sind, die zum Abschuss von Wild verpflichtet sind (etwa Berufsjäger) und
- Die Verwendung des Schalldämpfers im Rahmen der Berufsausübung aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gesichtspunktengeboten ist;
- Die Bewilligung bezieht sich demzufolge nicht auf den Arbeitnehmer (Berufsjäger) selbst.
- Der Berufsjäger darf den Schalldämpfer jedoch bei der Jagdausübung, allerdings nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, besitzen und führen.
Der Berufsjäger selbst erhält die Bewilligung also nicht.
- Darüber hinaus kann die Behörde Befristungen und Auflagen, wie etwa die Aufbewahrung betreffend, erteilen.
Wie diese Bestimmungen in der Praxis gehandhabt werden, wird allerdings erst die nähere Zukunft zeigen.
Autor: Dr. Walter Anzböck
Foto: Blaser